§ 60 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013][1. Januar 2012]
§ 60 § 60
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] (weggefallen) (1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] (weggefallen)
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 2012–25. Oktober 2013]
1§ 60.
(1) 2[1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 3[2] (weggefallen)
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
4. 1. Januar 2009: Artt. 3 Nr. 8, 4 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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