§ 60 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2009] | [1. Januar 2005] |
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§ 60 | § 60 |
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. | (1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. |
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. | (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. |
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. | (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. |
(4) (weggefallen) | (4) Für das Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2009]
1§ 60.
(1) 2[1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.