§ 60 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 60 § 60
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. (1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 60.
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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