§ 97 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1993–2. Januar 2002]
1§ 97.
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
- 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
- 2. bei der Rückforderung von Leistungen,
- 23. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird[,]
- 34. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
- 45. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt,
- 56. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch); die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 6[2] Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung […] zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. 7[3] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. 8[4] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
9(3) 10[1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 11[2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
12(4) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 13[2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
14(5) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. [2] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. [3] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. [5] Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. [6] Beschlüsse über solche Anträge können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 6, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
- 3. 1. Januar 1989: Artt. 32 Nr. 7 Buchst. a, 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
- 4. 1. Januar 1989: Artt. 32 Nr. 7 Buchst. b, 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
- 5. 1. Januar 1993: Artt. 15 Nr. 1 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
- 7. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
- 8. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
- 9. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 7, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
- 10. 1. Januar 1993: Artt. 15 Nr. 1 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 11. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 3, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
- 12. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 2 Buchst. b, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
- 13. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 9, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
- 14. 1. Januar 1993: Artt. 15 Nr. 1 Buchst. c, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.