§ 97 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[20. August 1955][1. Januar 1954]
§ 97 § 97
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung (1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen, 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
2. bei der Rückforderung von Leistungen, 2. bei der Rückforderung von Leistungen,
3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird[,] 3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368b Abs. 4 Reichsversicherungsordnung) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist.
(2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. [3] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. (2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. [3] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
(3) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. [2] Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
[1. Januar 1954–20. August 1955]
1§ 97.
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
  • 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
  • 2. bei der Rückforderung von Leistungen,
  • 3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. [3] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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