§ 97 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1989][1. Juli 1977]
§ 97 § 97
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung (1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen, 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
2. bei der Rückforderung von Leistungen, 2. bei der Rückforderung von Leistungen,
3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird[,] 3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird[,]
4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist, 4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368b Abs. 4 Reichsversicherungsordnung) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt, 5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers (§ [6] Abs. 4, § [15] Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414d Reichsversicherungsordnung) begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt,
6. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 6. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung […] zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. [3] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. [4] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. (2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [2] Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung […] zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. [3] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. [4] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
(3) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. [2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. [2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. [2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. [2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
[1. Juli 1977–1. Januar 1989]
1§ 97.
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
  • 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
  • 2. bei der Rückforderung von Leistungen,
  • 23. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird[,]
  • 34. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368b Abs. 4 Reichsversicherungsordnung) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
  • 45. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers (§ [6] Abs. 4, § [15] Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414d Reichsversicherungsordnung) begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt,
  • 56. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) [1] Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 6[2] Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung […] zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. 7[3] Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. 8[4] Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
9(3) 10[1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 11[2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
12(4) [1] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 13[2] Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 6, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
3. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 2 Buchst. a Halbs. 1, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
4. 1. Juli 1977: Art. II §§ 12 Nr. 1, 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
5. 1. Juli 1977: Art. II §§ 12 Nr. 1, 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
6. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
7. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
8. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
9. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 7, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
10. 1. Juli 1977: Art. II §§ 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
11. 11. Oktober 1972: Artt. 2 Nr. 3, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
12. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 2 Buchst. b, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
13. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 9, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.

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