§ 104 StGB. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876–1. Oktober 1953]
1§ 104.
(1) Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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