§ 104 StGB. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 104 § 104
(1) Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. (1) Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 104.
(1) Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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