§ 108e StGB. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Januar 1994–1. September 2014]
1§ 108e. Abgeordnetenbestechung.
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1994: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994.

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