§ 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1976][1. Januar 1975]
§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) [1] Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
[1. Januar 1975–1. Mai 1976]
1§ 111. 2Öffentliche Aufforderung zu Straftaten.
3(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
4(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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