§ 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–21. Mai 1970/22. Mai 1970]
1§ 111.
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
2(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. [2] Die Strafe kann nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 15, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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