§ 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][23. Juli 1927]
§ 111 § 111
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. [2] Die Strafe kann nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden. (2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
[23. Juli 1927–1. Oktober 1953]
1§ 111.
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
(2) 2[1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 23. Juli 1927: §§ 25 Nr. 2, 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1922.

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