§ 125a StGB. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Mai 2017][5. November 2011]
§ 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt, 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
[5. November 2011–30. Mai 2017]
1§ 125a. 2Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. 3[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
  • 42. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
  • 53. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 26. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 18. Juli 1985.
4. 5. November 2011: Artt. 1 Nr. 4, 2, des Gesetzes vom 1. November 2011.
5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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