§ 125a StGB. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Juli 1985][1. Januar 1975]
§ 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [1] In besonders schweren Fällen des § 125 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt, 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
[1. Januar 1975–26. Juli 1985]
1§ 125a. 2Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. [1] In besonders schweren Fällen des § 125 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
  • 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
  • 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
  • 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 125a StGB

§ 125 StGB. Landfriedensbruch

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