§ 125a StGB. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [26. Juli 1985] |
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§ 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs | § 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs |
[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | [1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, | 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder | 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder |
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. | 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. |
[26. Juli 1985–1. April 1998]
1§ 125a. 2Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. 3[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
- 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
- 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 26. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 18. Juli 1985.