§ 131 StGB. Gewaltdarstellung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [24. November 1973/28. November 1973] |
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§ 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß | § 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß |
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln, | (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln, |
1. verbreitet, | 1. verbreitet, |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, | 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, |
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder | 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder |
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, | 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. |
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. | (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. |
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß.
(1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln,
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
- 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.