§ 143a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. September 1941–4. Februar 1946]
1§ 143a.
(1) [1] Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung, die der deutschen Landesverteidigung dient, zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt, preisgibt oder beiseiteschafft und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. [2] In schweren Fällen ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.
2(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine solche Einrichtung oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert oder eine fehlerhafte Herstellung oder Lieferung wissentlich begünstigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer leichtfertig handelt und dadurch fahrlässig die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 15. September 1941: §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.

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