§ 143a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1936–14. Dezember 1939]
1§ 143a.
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung, die der deutschen Landesverteidigung dient, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich ein Wehrmittel oder eine solche Einrichtung fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1936: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1936.

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