§ 143a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1936][1. September 1935]
§ 143a § 143a
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung, die der deutschen Landesverteidigung dient, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (1) Wer Wehrmittel oder Einrichtungen der deutschen Wehrmacht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich ein Wehrmittel oder eine solche Einrichtung fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen. (3) Hat der Täter eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeigeführt oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.
[1. September 1935–5. Juli 1936]
1§ 143a.
(1) Wer Wehrmittel oder Einrichtungen der deutschen Wehrmacht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Hat der Täter eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeigeführt oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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