§ 156 StGB. Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 156 § 156
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. (1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 156.
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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