§ 156 StGB. Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][15. Juni 1943]
§ 156 § 156
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. (1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
(2) (weggefallen) (2) Der Versuch ist strafbar.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 156.
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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§ 156 StGB. Falsche Versicherung an Eides Statt

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