§ 156 StGB. Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 156 § 156
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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§ 156 StGB. Falsche Versicherung an Eides Statt

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