§ 16 StGB. Irrtum über Tatumstände

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 16.
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
2(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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