§ 16 StGB. Irrtum über Tatumstände

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][4. Februar 1946]
§ 16 § 16
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. (2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig. (3) (weggefallen)
[4. Februar 1946–1. Oktober 1953]
1§ 16.
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.

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