§ 170b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1995–1. April 1998]
1§ 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1995: Artt. 8 Nr. 1, 11 S. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995.

Umfeld von § 170b StGB

§ 170a StGB

§ 170b StGB

§ 170c StGB