§ 170b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[17. Januar 1979][24. November 1973/28. November 1973]
§ 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht [§ 170b des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl, I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] § 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[24. November 1973/28. November 1973–17. Januar 1979]
1§ 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 11, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

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