§ 170b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][30. März 1943]
§ 170b § 170b
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[30. März 1943–1. September 1969]
1§ 170b.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 2, III der Verordnung vom 18. März 1943.

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