§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. November 2016]
1§ 178. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 4. November 2016.

Umfeld von § 178 StGB

§ 177 StGB. Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

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