§ 181a StGB. Zuhälterei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015]
1§ 181a. Zuhälterei.
2(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  • 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
  • 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
3(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
4(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 29, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 16, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
4. 26. November 2015: Artt. 23 Nr. 4, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

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