§ 182 StGB. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 182. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen.
2(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
3(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
4(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
- Anmerkungen:
- 1. 11. Juni 1994: Artt. 1 Nr. 2, 4 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1994.
- 2. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 3. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 4. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 11, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
- 5. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 6. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 7. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. f, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.