§ 182 StGB. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 182.
2(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.