§ 182 StGB. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 182 § 182
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft. (1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 182.
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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