§ 20 StGB. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 20. Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 5, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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