§ 20 StGB. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933][1. Januar 1872]
§ 20 § 20
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus oder Gefängnis und Festungshaft gestattet, darf auf Festungshaft nur dann erkannt werden, wenn die Tat sich nicht gegen das Wohl des Volkes gerichtet und der Täter ausschließlich aus ehrenhaften Beweggründen gehandelt hat. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.
[1. Januar 1872–1. Juni 1933]
1§ 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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