§ 20 StGB. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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