§ 204 StGB. Verwertung fremder Geheimnisse
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[9. November 2017]
1§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 85, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 9. November 2017: Artt. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.