§ 204 StGB. Verwertung fremder Geheimnisse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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