§ 204 StGB. Verwertung fremder Geheimnisse
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[9. November 2017] | [1. Januar 1975] |
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§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse | § 204. Verwertung fremder Geheimnisse |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. | (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1975–9. November 2017]
1§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 85, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.