§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. Juni 1976/21. Juni 1976–16. Juni 1993]
1§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne ärztliche Feststellung.
(1) [1] Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [2] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.
(2) [1] Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1 oder den §§ 218, 218b, 219a, 219b oder 219c oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. [2] Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach Absatz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Anmerkungen:
1. 18. Juni 1976/21. Juni 1976: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 18. Mai 1976.

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