§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[25. Februar 1975][19. Juni 1974/22. Juni 1974]
§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung [§ 218b und § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis anzuwenden.] § 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung [§ 218b und § 219 Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis anzuwenden.]
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist. (1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
[19. Juni 1974/22. Juni 1974–25. Februar 1975]
1§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung2.
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Anmerkungen:
1. 19. Juni 1974/22. Juni 1974: Artt. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974, Nr. 2 Abs. 1 des Urteils vom 21. Juni 1974, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 1974 - 1 BvQ 4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 110 vom 19. September 1974 Seite 2334, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1974 - 1 BvQ 4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 134 vom 14. Dezember 1974 Seite 3470.
2. § 218b und § 219 Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis anzuwenden.

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