§ 225 StGB. Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994–1. April 1998]
1§ 225. Besonders schwere Körperverletzung.
(1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 14, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

Umfeld von § 225 StGB

§ 224 StGB. Gefährliche Körperverletzung

§ 225 StGB. Mißhandlung von Schutzbefohlenen

§ 226 StGB. Schwere Körperverletzung