§ 225 StGB. Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 225 § 225
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 225 StGB

§ 224 StGB. Gefährliche Körperverletzung

§ 225 StGB. Mißhandlung von Schutzbefohlenen

§ 226 StGB. Schwere Körperverletzung