§ 278 StGB. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 2021]
1§ 278. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
Anmerkungen:
1. 24. November 2021: Artt. 2 Nr. 3, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2021.

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§ 278 StGB. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 279 StGB. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse