§ 302d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 302d. Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher § 302d
(1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] (weggefallen)
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 302d.
(1) 2[1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 3[2] (weggefallen)
4(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 302d StGB

§ 302c StGB

§ 302d StGB

§ 302e StGB