§ 302d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 302d § 302d
(1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen. (2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 302d.
(1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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