§ 302d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][8. Juli 1893]
§ 302d § 302d
(1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
[8. Juli 1893–1. Oktober 1953]
1§ 302d. [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 1893: Art. I des Gesetzes vom 19. Juni 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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