§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970, 1. Januar 1975][1. September 1969, 1. April 1970]
§ 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung § 313
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[1. September 1969, 1. April 1970–1. April 1970, 1. Januar 1975]
1§ 313.
2(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 88, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.