§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 313 § 313
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen.
[1. Januar 1872–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 313.
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.