§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 314. Gemeingefährliche Vergiftung.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.