§ 315a StGB. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
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§ 315a. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs | § 315a. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt | 2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 315a. 2Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.
3(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- 2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.